Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller mit der Verwenderin geschlossenen Verträge.
Mündliche Zusicherungen werden nicht Bestandteil des Vertrages mit der Verwenderin.
Die hiernach geltenden Bedingungen sind ausschließlich. Geschäftsbedingungen, die der andere Vertragspartner verwendet, haben keine Gültigkeit.
Die Angebote der Verwenderin sind freibleibend, wenn sie nicht binnen 3 Arbeitstagen von dem anderen Vertragspartner bestätigt werden.
Aufträge erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von der Verwenderin schriftlich bestätigt werden.
Der im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung angegebene Preis gilt als vereinbart.
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Leistungen, die über die Vermietung oder den Betrieb einer Produktionsstätte hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren. Zusatzleistungen sind solche, die nicht ausdrücklich im Angebot genannt sind.
Grundsätzlich gilt bei Mietgegenständen die Abholung im Lager der Verwenderin.
Wird die Anlieferung durch die Verwenderin gewünscht, so ist dies in der Auftragsbestätigung aufzunehmen. Der Gefahrenübergang auf den Entleiher oder Auftraggeber erfolgt im Zeitpunkt des Transportbeginns.
Sofern nicht zusätzliche, schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, ist
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Bei Mietgegenständen ist die Verwenderin zur Herausgabe der vereinbarten Gegenstände nur dann verpflichtet, wenn der Mietzins in voller Höhe entrichtet ist.
Grundsätzlich gilt als Zahlungszeitpunkt der Eingang des Geldes bei der Verwenderin, nicht der Zeitpunkt der Anweisung.
Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Minderungsansprüche berechtigen den Vertragspartner nicht von sich aus das vereinbarte Entgelt oder einen Teil hiervon nicht an die Verwenderin auszuzahlen.
Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner bei Abholung von Mietgegenständen die Zahlung nicht erbringt.
Die Verwenderin ist auch im Falle des Zahlungsverzuges zur Berechnung von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes pro Jahr zu verzinsen berechtigt.
Für den Fall, dass die Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt, gilt folgendes:
Gleiches gilt für den Fall eines Rücktrittes vom Vertrag, wenn der Betrieb einer Veranstaltungsstätte vereinbart worden ist. Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Storno.
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Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht gesondert geregelt sind, können nur unter Nachweis des den Ersatzanspruch auslösenden Umstandes erhoben werden. Die Vertragspartei ist nicht berechtigt, die vereinbarte Vergütung in Höhe eines vermeintlichen Ersatzanspruches zu mindern.
Die vereinbarte Vergütung wird auch bei der Anmeldung von Ansprüchen in voller Höhe fällig. Die Einstandspflicht der Verwenderin beschränkt sich nur auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Gleiches gilt für das von der Verwenderin eingesetzte Personal. Soweit und sobald ein gesonderter Haftungsausschluss von Seiten der Verwenderin vereinbart wird, gilt dieser auch für Personal der Verwenderin.
Die Höhe eines Schadensersatzanspruches oder einer generellen Haftung, der sich gegen die Verwenderin richtet, wird auf 50 % des Auftragsvolumens beschränkt.
Die Verwenderin ist berechtigt, Instandsetzungskosten und Kosten für die Beschaffung von Ersatzteilen in voller Höhe gegenüber der Vertragspartei geltend zu machen.
Im Falle des Verlustes von Mietgegenständen ist die Vertragspartei zum Ersatz des Neupreises verpflichtet.
Die Vertragspartei ist verpflichtet für etwa abhanden kommende Veranstaltungsgüter der Verwenderin zu haften, wenn das Transportmittel auf dem Betriebsgelände der Vertragspartei oder dem Gelände der Veranstaltung abgestellt ist. Die Vertragspartei hat für entsprechende Sicherungsvorkehrungen Sorge zu tragen.
Gleiches gilt, wenn die Vertragspartei im Rahmen einer Veranstaltung, bei der die Verwenderin die Betreuung übernommen hat, nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Insbesondere im Falle von Vandalismus ist die Vertragspartei zum Schadensersatz in Höhe des Neupreises verpflichtet.
Für den Fall, dass der Vertragspartner eine Mietsache nicht vertragsgemäß an die Verwenderin zurück gibt, ist diese berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen und nach Ablauf von 14 Tagen Ersatz für die Mietsache zu beschaffen.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Verträgen mit der Verwenderin ist deren Firmensitz.
Gesonderte Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen, soweit sie nicht im Rahmen der Auftragsbestätigung geregelt wurden.
Die Verwenderin ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten durch Erklärung an einen Rechtsnachfolger zu übertragen.
Grundlage des Vertrages sind immer die aktuellen AGB der Verwenderin mit Ausnahme aller Verträge, die vor dem 01.08.2015 geschlossen worden sind.
Die aktuellen AGB können jederzeit bei der Verwenderin angefordert werden.
Sollte in diesen Bedingungen eine unwirksame Regelung enthalten sein, gelten alle übrigen gleichwohl.
Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am nächsten kommt.
Stand, 01.08.2015
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