AGB
§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller mit der Verwenderin geschlossenen Verträge.
Mündliche Zusicherungen werden nicht Bestandteil des Vertrages mit der Verwenderin.
Die hiernach geltenden Bedingungen sind ausschließlich. Geschäftsbedingungen, die der andere Vertragspartner verwendet, haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Verwenderin sind freibleibend, wenn sie nicht binnen 3 Arbeitstagen von dem anderen Vertragspartner bestätigt werden.
Aufträge erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von der Verwenderin schriftlich bestätigt werden.
Der im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung angegebene Preis gilt als vereinbart.
§ 3 Erfüllung (Mietgegenstand, Mietzeit, Aufbauzeiten)
1)
- Ist die Vermietung von Produktionsmaterial Gegenstand des Vertrages, gilt die in der Auftragsbestätigung angegebene Mietzeit als vereinbart. Sie beginnt jedoch spätestens mit der Abholung und endet an dem Tag, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt. Der Vertrag gilt von Seiten der Verwenderin im Zeitpunkt der Auslieferung der Mietgegenstände, wie sie sich aus der Auftragsbestätigung ergeben, als erfüllt. Die Auslieferung erfolgt ab Lager der Verwenderin.
2)
- Ist Gegenstand des Vertrages der Betrieb einer Produktionsstätte, so gilt als Beginn der vertraglichen Verpflichtung die Aufnahme der Arbeiten vor Ort. Sie endet im Zeitpunkt des Verlassens der Veranstaltungsstätte.
§ 4 Zusatzleistungen
Leistungen, die über die Vermietung oder den Betrieb einer Produktionsstätte hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren. Zusatzleistungen sind solche, die nicht ausdrücklich im Angebot genannt sind.
Grundsätzlich gilt bei Mietgegenständen die Abholung im Lager der Verwenderin.
Wird die Anlieferung durch die Verwenderin gewünscht, so ist dies in der Auftragsbestätigung aufzunehmen. Der Gefahrenübergang auf den Entleiher oder Auftraggeber erfolgt im Zeitpunkt des Transportbeginns.
§ 5 Zahlung
Sofern nicht zusätzliche, schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, ist
1)
- bei Mietgegenständen der Mietzins im Zeitpunkt der Abholung in voller Höhe,
2)
- bei dem Betrieb einer Produktionsstätte
- – 50 % des vereinbarten Preises zu Veranstaltungsbeginn
- – 50 % des vereinbarten Preises zu Veranstaltungsende fällig.
Bei Mietgegenständen ist die Verwenderin zur Herausgabe der vereinbarten Gegenstände nur dann verpflichtet, wenn der Mietzins in voller Höhe entrichtet ist.
Grundsätzlich gilt als Zahlungszeitpunkt der Eingang des Geldes bei der Verwenderin, nicht der Zeitpunkt der Anweisung.
Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Minderungsansprüche berechtigen den Vertragspartner nicht von sich aus das vereinbarte Entgelt oder einen Teil hiervon nicht an die Verwenderin auszuzahlen.
Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner bei Abholung von Mietgegenständen die Zahlung nicht erbringt.
Die Verwenderin ist auch im Falle des Zahlungsverzuges zur Berechnung von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes pro Jahr zu verzinsen berechtigt.
§ 6 Stornierung von Aufträgen
Für den Fall, dass die Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt, gilt folgendes:
- bei Rücktritt 14 Tage vor Mietbeginn werden 25 % des Mietzinses fällig
- bei Rücktritt 8 Tage vor Mietbeginn werden 50 % des Mietzinses fällig.
- bei Rücktritt 3 Tage vor Mietbeginn wird der Mietzins in voller Höhe fällig.
Gleiches gilt für den Fall eines Rücktrittes vom Vertrag, wenn der Betrieb einer Veranstaltungsstätte vereinbart worden ist. Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Storno.
§ 7 Gebrauchsüberlassung
1)
-
- Sind Mängel festgestellt, sind diese von Seiten der Vertragspartei im Zeitpunkt der Abholung schriftlich niederzulegen; sie trägt die Beweislast.
-
- Für den Fall eines später auftretenden Mangels haftet die Verwenderin hierfür nicht.
-
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, für den Fall, dass er einen Mangel festgestellt hat, dies der Verwenderin unverzüglich anzuzeigen.
-
- Unterlässt er diese Anzeigepflicht, so ist die Verwenderin berechtigt, die Beseitigung von Mängeln auf Kosten der Vertragspartei zu beheben und alle weiteren Nachteile, die der Verwenderin entstehen, ersetzt zu verlangen.
-
- Gleiches gilt, wenn die Mietsache nicht in der vereinbarten Art und Weise an die Verwenderin zurück gegeben wird.
-
- Hat es die Vertragspartei unterlassen, einen Mangel unverzüglich anzuzeigen und ist der Verwenderin hiermit die Möglichkeit der Nachbesserung genommen, so sind jegliche Ansprüche verwirkt.
-
- Nutzt die Vertragspartei Veranstaltungsgegenstände in einem leicht zugänglichen Bereich, so ist sie verpflichtet, eine Sicherung gegen die Entwendung der entliehenen Gegenstände vorzunehmen.
-
- Gleiches gilt bei dem Betrieb von Produktionsstätten.
- Unterlässt sie eine solche Sicherung, haftet sie der Verwenderin gegenüber für den Ersatz. Hierbei ist der Neuwert zu ersetzen.
2)
-
- Die Verwenderin verpflichtet sich, die im Rahmen eines Mietvertrages überlassenen Gegenstände frei von Mängeln auszuliefern.
-
- Die Mängelfreiheit bestätigt die Vertragspartei im Zeitpunkt der Abholung.
-
- Kommt die Verwenderin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach oder ist eine Nachbesserung unmöglich oder ist die Leistung im Zeitpunkt des Vertragsbeginns unmöglich geworden, so hat die Vertragspartei einen Anspruch auf den ihr entstandenen Schaden, den sie nachzuweisen hat.
-
- Eine Kündigung des Vertrages kann von Seiten der Vertragspartei nur dann erfolgen, wenn die Gesamtheit der zu vermietenden Gegenstände wegen des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit eines Mietgegenstandes nicht mehr als Einheit von der Vertragspartei genutzt werden kann.
-
- Werden Mietgegenstände, die normalerweise nur von Fachpersonal bedient werden dürfen, von der Vertragspartei ohne dieses angemietet, haftet die Verwenderin für Mängel nur, wenn von Seiten des Entleihers nachgewiesen wird, dass nicht ein Bedienungsfehler ursächlich für den Mangel ist.
-
- Sonstige Ansprüche der Vertragspartei sind ausgeschlossen, insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche, wenn sie während der laufenden Mietzeit und in Obhut der Vertragspartei entstehen.
-
- Etwa erforderliche Genehmigungen ist die Verwenderin nur verpflichtet einzuholen, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind.
-
- Auch bei dem Aufbau und dem Betrieb von Produktionsstätten ist grundsätzlich der Veranstalter zur Einholung der entsprechenden Genehmigungen verpflichtet.
-
- Für den Fall, dass die Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen nicht eingeholt hat und hierdurch eine Produktion ausfällt oder nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann, wird die vereinbarte Vergütung in voller Höhe fällig.
- Ansprüche der Vertragspartei gegen die Verwenderin werden nicht ausgelöst.
§ 8 Schadensersatz
Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht gesondert geregelt sind, können nur unter Nachweis des den Ersatzanspruch auslösenden Umstandes erhoben werden. Die Vertragspartei ist nicht berechtigt, die vereinbarte Vergütung in Höhe eines vermeintlichen Ersatzanspruches zu mindern.
Die vereinbarte Vergütung wird auch bei der Anmeldung von Ansprüchen in voller Höhe fällig. Die Einstandspflicht der Verwenderin beschränkt sich nur auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Gleiches gilt für das von der Verwenderin eingesetzte Personal. Soweit und sobald ein gesonderter Haftungsausschluss von Seiten der Verwenderin vereinbart wird, gilt dieser auch für Personal der Verwenderin.
Die Höhe eines Schadensersatzanspruches oder einer generellen Haftung, der sich gegen die Verwenderin richtet, wird auf 50 % des Auftragsvolumens beschränkt.
Die Verwenderin ist berechtigt, Instandsetzungskosten und Kosten für die Beschaffung von Ersatzteilen in voller Höhe gegenüber der Vertragspartei geltend zu machen.
Im Falle des Verlustes von Mietgegenständen ist die Vertragspartei zum Ersatz des Neupreises verpflichtet.
Die Vertragspartei ist verpflichtet für etwa abhanden kommende Veranstaltungsgüter der Verwenderin zu haften, wenn das Transportmittel auf dem Betriebsgelände der Vertragspartei oder dem Gelände der Veranstaltung abgestellt ist. Die Vertragspartei hat für entsprechende Sicherungsvorkehrungen Sorge zu tragen.
Gleiches gilt, wenn die Vertragspartei im Rahmen einer Veranstaltung, bei der die Verwenderin die Betreuung übernommen hat, nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Insbesondere im Falle von Vandalismus ist die Vertragspartei zum Schadensersatz in Höhe des Neupreises verpflichtet.
Für den Fall, dass der Vertragspartner eine Mietsache nicht vertragsgemäß an die Verwenderin zurück gibt, ist diese berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen und nach Ablauf von 14 Tagen Ersatz für die Mietsache zu beschaffen.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Verträgen mit der Verwenderin ist deren Firmensitz.
§ 10 Schriftform
Gesonderte Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen, soweit sie nicht im Rahmen der Auftragsbestätigung geregelt wurden.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Die Verwenderin ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten durch Erklärung an einen Rechtsnachfolger zu übertragen.
Grundlage des Vertrages sind immer die aktuellen AGB der Verwenderin mit Ausnahme aller Verträge, die vor dem 01.08.2015 geschlossen worden sind.
Die aktuellen AGB können jederzeit bei der Verwenderin angefordert werden.
Sollte in diesen Bedingungen eine unwirksame Regelung enthalten sein, gelten alle übrigen gleichwohl.
Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am nächsten kommt.
Stand, 01.08.2015